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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich anerkannt; dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Auftrags zustande. Die Annahme ist erfolgt, sobald wir aufgrund der Bestellung die Ware mit der Auftragsbestätigung und Rechnung zum Versand gebracht haben; eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung vor Versendung der Ware. Für den Inhalt und die Ausführung des Auftrags sind unsere Rechnung und die darin spezifizierten Angaben maßgebend.

§ 3 Preise

3.1 Die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage unserer am Tage der Lieferung gültigen Preise.

3.2 Alle Preise verstehen sich exklusive Verpackung ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und eventueller sonstiger staatlicher Abgaben. Versandkosten werden zusätzlich berechnet, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, netto Kasse fällig. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, dem Käufer für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4.3 Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers) und bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistungen zurückzustellen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vondem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorenthalten.

4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

5.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn die Versandkosten im Einzelfall von uns übernommen werden. Die Transportkosten werden zusätzlich berechnet. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig.

5.2 Liefer- und Leistungszeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen auf Grundlage der jeweilien Lieferund Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine ausdrückliche verbindliche Lieferungszusage für einen Fixtermin erfolgt. Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

5.3 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich im angemessenen Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außer- gewöhnliche Ereignisse gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, staatliche Maßnahmen, allgemeine Lieferengpässe sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen auch bei Zulieferanten. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten und das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Leistung deshalb entfallen, so kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und schriftlicher Rücktrittsandrohung vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

5.4 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Bei Verzug des Käufers wird die Lieferzeit unterbrochen und verlängert sich um den Zeitraum, in dem sich der Käufer in Verzug befindet; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Abnahmefristen, Abrufaufträge

Hat der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist die Ware abzurufen oder abzunehmen, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Rechnung zu erteilen; es steht uns jedoch auch frei, ohne Mahnung zurückzutreten. Ist eine Bestellung auf Abruf erfolgt und eine Abruffrist nicht vereinbart, sind wir berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausstellung unserer Auftragsbestätigung die Ware auszuliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist vollständig abgenommen, wird der Abrufauftrag hinfällig. Für die bereits gelieferten Mengen kann eine Nachberechnung erfolgen, welcher der Listenpreis der jeweils abgerufenen Teilmenge zugrunde liegt.

§ 7 Verpackung

Um die Lieferpreise möglichst stabil zu halten, enthalten unsere Lieferpreise noch keine Kosten für dieErfassung und die Verwertung von gebrauchten Verpackungen. Der Käufer wird die gebrauchten Verpackungen daher selbständig und auf eigene Rechnung verwerten; Kostenbelastungen und Rechnungskürzungen sind nicht zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch bereits früherer oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

8.2 Der Käufer ist zur sachgerechten und pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei eventuellen Pfändungen, Zugriffen Dritter, Verlusten, Beschädigungen und sonstigen Umständen, die unsere Eigentumsrechte oder die Vorbehaltsware beeinträchtigen könnten, hat der Käufer unser Eigentum nach Kräften zu schützen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

8.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus einer Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware erfüllungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von den Widerrufsrechten keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall von Ziff. 8.4 vorliegt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert aufzubewahren und sofort an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Auf Verlangen hat uns der Käufer alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber den Schuldnern des Käufers offenzulegen.

8.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten Tatsachen ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft begründen (vgl. Ziff. 4.3), sind wir nach billigem Ermessen berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit wieder an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck berechtigt uns der Käufer zum Zutritt zu den Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Kosten des Rücktransports trägt der Käufer. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur als Rücktritt von dem Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

8.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.6 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht uns der sich dabei ergebende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

§ 9 Produktionsangaben, Muster, Zusicherungen von Eigenschaften

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Produktangaben, Proben und Muster nur als bloß annähernde Produktbeschreibung und Beschaffenheitsangabe bzw. als lediglich annähernde Anschauungsstücke der bestellten Ware. Änderungen technischer Art sowie Design-Änderungen gegenüber den Produktangaben im Katalog bleiben vorbehalten.

9.2 Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von uns ausdrücklich und schriftlich als „zugesicherte Eigenschaften“ bestätigt sein.

§ 10 Gewährleistung

10.1 Etwaige Mängel, Beschädigungen und Mängelabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden.

10.2 Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.

10.3 Für den Fall einer mangelhaften Lieferung oder einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft, behalten wir uns das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Käufer hat uns die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen. Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von den Käufern gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbeseitigung von uns schuldhaft verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

§ 11 Haftung

Schadensersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachter Vertragsverletzungen z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (pVV), Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen (cic), unerlaubter Handlung und Delikt, bestehen nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt uneingeschränkt bestehen.

§ 12 Schlußbestimmungen

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für beide Seiten ist Euskirchen, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Käufer auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen.

12.3 Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung.

12.4 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.